Als Musterplanung dient uns ein bereist entwickeltes Projekt, bei dem kein Bebauungsplan vorlag, stattdessen Paragraph § 34 BauGB galt.
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“